- Streitgenossenschaft
- 1. Begriff: St. liegt vor, wenn in einem ⇡ Zivilprozess mehrere Personen Kläger oder Beklagte sind (§§ 59–63 ZPO).- 2. Arten: a) Einfache St.: Die Handlungen der einzelnen Streitgenossen wirken weder zum Vorteil noch zum Nachteil der anderen; das Gericht entscheidet so, als lägen mehrere selbstständige Prozesse vor. St. ist zulässig: (1) Wenn mehrere Personen hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, z.B. Miteigentümer einer Sache klagen auf Herausgabe; (2) wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, z.B. mehrere Mittäter einer ⇡ unerlaubten Handlung; (3) wenn gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen Gegenstand des Rechtsstreits sind, z.B. Klage der Versicherungsgesellschaft gegen mehrere Versicherungsnehmer auf Prämien.- b) Notwendige St.: Ein säumiger Streitgenosse wird durch den Nichtsäumigen als vertreten angesehen, auch kann der Prozess allen gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Zulässig: (1) Wenn einheitliche Prozessführung durch oder gegen mehrere nach materiellem Recht erforderlich ist, z.B. Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters aus der OHG; (2) wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, z.B. Anfechtungsklage mehrerer Aktionäre auf Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses.- 3. Kostenentscheidung: § 100 ZPO.
Lexikon der Economics. 2013.